Datum | 10.12.2019
Seit dem 03.01.2018 ist die Pflicht zur Meldeerstellung nach Art. 26 MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) in Kraft und geht zurück auf die Richtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive). Aufgrund der hohen Anzahl an meldepflichtigen Instrumenten und Geschäften sowie der zahlreichen Wertpapierfirmen, welche von der Meldepflicht betroffen sind, gilt die Anpassung als eine der wichtigsten Bestimmungen von MiFID II. Die ESMA hat sich positiv über die Umsetzung der Regulierung geäußert und sieht einen Vorteil für die Kunden. Die wiederum, insbesondere Privatanleger, fühlen sich teilweise von der Fülle an Informationen überfordert, welche ihnen beim Kauf von Wertpapieren ausgehändigt werden. Doch wie hat sich die neue Regulatorikanforderung auf die Arbeit der Banken ausgewirkt? Welche Hindernisse ergeben sich im Alltag, die vielleicht von der Aufsicht nicht bedacht wurden? Verlangt die Aufsicht zu viel und hat den Markt überreguliert? Im Folgenden wird darauf eingegangen, welche anfänglichen Schwierigkeiten und täglichen Hürden sich nicht nur für die Kreditinstitute, sondern auch für die Kunden ergeben haben.
Hintergrund zur Meldung nach Art. 26 MiFIR
Die Verordnung zur Meldung nach Art. 26 MiFIR ersetzt die bisherige Meldung nach § 9 WpHG. Ziel der Richtlinie ist, einer einheitlichen Regelung für den europäischen Wertpapier- und Derivatehandel Geltung zu verschaffen. Durch die Einführung von MiFID II/MiFIR werden eine erhöhte Transparenz des Marktes und ein stärkerer Schutz des Anlegers geschaffen. Die Meldung nach Art. 26 MiFIR trägt zu diesem Ziel bei, indem Details zum Geschäft mit Finanzinstrumenten bekannt gegeben werden und so Marktmissbrauch aufgedeckt und das Funktionieren der Märkte dargestellt werden kann.
Eine Meldung muss bei Käufen und Verkäufen von Finanzinstrumenten durchgeführt werden, sofern diese zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, sie an einem Handelsplatz gehandelt werden oder ein Antrag auf Zulassung an einem Handelsplatz vorliegt. Ebenso sind zum Beispiel Depotüberträge mit Gläubigerwechsel, vorzeitige Beendigungen eines Geschäftes oder Korrekturen von fehlerhaft gemeldeten Daten meldepflichtig. Die Meldung muss spätestens am auf den Handelstag folgenden Werktag (t+1) an die jeweilige nationale Aufsicht (für Deutschland die BaFin) abgegeben werden.
Für die Meldung nach Art. 26 MiFIR wurden 65 Felder bestimmt. Diese Felder lassen sich in sieben Kategorien einteilen. Es erfolgen zum Beispiel:
• Angaben zum Kunden und Kontrahenten und eventuellen Entscheidungsträgern, falls ein fremder Dritter den Auftrag erteilt hat (Kunden- und Kontrahenteninformationen) • detaillierte Informationen zur Transaktion, wie z. B. Handelsplatz, Handelszeitpunkt, Menge und Preis (Transaktionsinformationen) • detaillierte Informationen zum Finanzinstrument, wie z. B. ISIN, Instrumentenname, CFI-Code und Angaben zu eventuellen Underlyings (Finanzinstrumenteninformationen) • Details über die Meldung selbst, z. B. eindeutige Referenz der Transaktion, Status der Meldung (Verarbeitungsinformationen) • Angaben zu den Anlage- und Ausführungsentscheidern innerhalb der Bank (weitere Informationen)
Kunde
Der Kunde, welcher durch diese Richtlinien mehr Schutz erfahren soll, erhält nicht nur Rechte, die er einfordern kann, sondern muss auch Pflichten erfüllen. Um als Kunde in einer Meldung nach Art. 26 MiFIR identifiziert werden zu können, müssen Privatpersonen eine natürliche Melde-ID und Unternehmen einen LEI (Legal Entity Identifier) nachweisen. In einzelnen Fällen können oder wollen Kunden diese Identifikationsnummer ihrem Kreditinstitut nicht mitteilen, was dieses in Bedrängnis bringt. Denn diese müssten einem Kunden, welcher keine Melde-ID bekannt geben kann, die Ausführung des Geschäftes verweigern. Dies führt nicht nur zu Einbußen beim Handelsgeschäft, sondern auch zu verärgerten Kunden.
Natürliche Melde-ID
Welche Melde-ID die einzelnen Länder zur Identifizierung ihrer Staatsangehörigen in der Meldung zulassen, ist unterschiedlich. Es können auch mehrere Identifikationsnummern erlaubt sein, welche nach Prio-1 bis Prio-3 eingestuft werden.
In Deutschland wird als Prio-1 Identifier eine Concatenated Number (CONCAT) genutzt. Diese setzt sich aus dem ISO-Ländercode „DE“, dem Geburtsdatum im Format „JJJJMMTT“ und den jeweils ersten fünf Buchstaben des Vor- und Nachnamens zusammen. Sollte ein Name keine fünf Buchstaben haben, werden Füllzeichen („#“) verwendet. Für die Erstellung der Melde-ID wird kein weiteres Zutun des Kunden benötigt und sie stellt somit eine einfache Handhabe für das Kreditinstitut dar.
Andere Länder fordern beispielsweise eine Passnummer (Niederlande), eine Versicherungsnummer (Großbritannien) oder andere nationale Nummern (Belgien) als Melde-ID. Sollte der Kunde diese nicht zum Geschäftsabschluss mitteilen können, kann auf einen Prio-2-Identifier zurückgegriffen werden. Dieser ist in den meisten Fällen die CONCAT oder die Passnummer.
Problematisch wird es jedoch im Fall von Italien und Spanien. Hier wird die Steuernummer als Prio-1 Melde-ID gefordert, ein Prio-2-Identifier wird nicht akzeptiert. Diese Steuernummer kann aber nicht jeder gebürtige Italiener oder Spanier vorweisen, insbesondere wenn dieser schon lange/immer im Ausland (beispielsweise Deutschland) lebt. Die Durchführung eines Geschäftes und der dazugehörigen Meldung ohne Angabe dieser Melde-ID würde einen Meldeverstoß nach sich ziehen und sollte daher von den Kreditinstituten abgelehnt werden.
Der europäische, gemeinsame Gedanke für eine verbesserte Markttransparenz, welcher hinter MiFID II steckt, konnte sich leider nicht bis in Detail durchsetzen. Eine europäische, einheitliche Lösung für eine nationale Melde-ID hätte nicht nur den Kreditinstituten die Mühe erspart, den Aufbau sämtlicher Melde-IDs zu verstehen und auf diversen Dokumenten zu finden, sondern hätte auch den Kunden vor teils unnötigen Kosten und Beschaffungsaufwänden bewahrt.
Legal Entity Identifier (LEI)
Der LEI ist eine weltweit genutzte Identifikationsnummer, anhand derer eine klare und eindeutige Identifikation eines Rechtsträgers möglich ist. Der LEI muss bei offiziellen Vergabestellen beantragt werden und ist für die Dauer eines Jahres gültig. Die Kosten belaufen sich auf ca. 89,00 Euro zzgl. MwSt. für die Erstbeantragung und für jede weitere Verlängerung auf ca. 59,00 Euro zzgl. MwSt.. Zu Beginn der Meldepflicht hatte die Aufsicht eine Übergangsfrist von sechs Monaten zugelassen, während derer es möglich war, ein Geschäft für einen Kunden ohne direkt vorliegenden LEI auszuführen. Mittlerweile liegt ein Meldeverstoß vor, wenn der Handelstag vor Gültigkeitsbeginn der LEI liegt („No LEI, no Trade“-Regel).
Nicht jeder juristische Kunde ist bereit, für seine geringe Anzahl an Geschäften pro Jahr die Kosten für den LEI zu tragen und beantragt diesen nicht. Des Weiteren ist auch nicht jede juristische Person berechtigt, einen LEI zu führen. Die Vergabestelle prüft jeden Fall einzeln und bei Ablehnung muss vom Kreditinstitut eine alternative Identifikationsart gefunden werden.
In den meisten Fällen sollte die Identifikation des Kunden in der Meldung kein Problem darstellen. Doch es sind die Einzelfälle, welche für das Kreditinstitut als auch für den Kunden zeit- und nervenraubend sind. Vom Gesetzgeber wurde leider nicht auf jede Eventualität eingegangen und lässt die Kreditinstitute mit ihren Problemfällen alleine.
Die Sperrung eines Depots, um Meldungen ohne gültige Melde-ID zu verhindern, ist keine Lösung. Das Verständnis des Kunden dafür, selbst vom Handel ausgeschlossen zu werden, nur um einer fehlerhaften Meldung vorzubeugen, dürfte schwindend gering sein. Darüber hinaus müssen Meldungen vom Kreditinstitut durchgeführt werden, ohne dass der eigene Kunde aktiv gehandelt hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Depotüberträge von extern eingehen oder Bezugsrechte automatisch nach Fristablauf in Aktien umgetauscht werden.
Wünschenswert wäre die Einführung einer standardisierten nationalen Melde-ID für sämtliche Länder. Hierbei würde sich die CONCAT anbieten, da diese Melde-ID ohne Zutun des Kunden gebildet werden kann. Andernfalls wäre die Vorgabe, dass sämtliche Länder einen Prio-2-Identifier zulassen müssen, eine Erleichterung bei der Umsetzung der MiFIR-Meldung. Zudem sollte es einen Hinweis geben, wie bei Unternehmen ohne Anrecht auf einen LEI (beispielsweise bei der Abwicklung von insolventen Unternehmen) vorzugehen ist.
Kreditinstitut
Im Kreditinstitut ist nicht nur der Bereich des Meldewesens von der Einführung der MiFIR-Meldung betroffen. Ebenso muss das Backoffice die Stammdaten pflegen und die Händler müssen im Rahmen der Ordererfassung für die Meldung zusätzliche Felder belegen.
Stammdatenpflege
Nicht nur die juristischen Kunden benötigen einen LEI, sondern ebenso das Kreditinstitut. Der LEI muss in den Institutsstammdaten hinterlegt werden, sodass er automatisch in die Meldung übernommen werden kann. Wird der LEI nicht rechtzeitig verlängert, werden sämtliche Meldungen (Kunden- und Eigengeschäft) als fehlerhaft abgewiesen, da der LEI des Meldenden stets aktiv sein muss.
Händler
Für den Händler ist eine Einarbeitung in die Erfassung von neuen, zusätzlichen Daten für die Erstellung der Meldung nach Art. 26 nötig. Eine Neuerung ist zum Beispiel, bei einem Depot A Geschäft einen Mitarbeiter zu benennen, welcher die interne Anlage- und Ausführungsentscheidung getroffen hat. Zudem muss in bestimmten Fällen ein Entscheidungsträger des Kunden angegeben werden, wenn der Kunde nicht selbst den Auftrag erteilt hat.
Darüber hinaus kommt dem Händler die undankbare Aufgabe zu, die bereits oben genannten Schwierigkeiten bezüglich der Melde-IDs mit den Kunden diskutieren zu müssen. Dieser muss bei den Kunden darauf drängen, die dringend benötigten Daten zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Meldewesen
Die Hauptarbeit liegt in der Abteilung des Meldewesens. In erster Linie muss täglich kontrolliert werden, ob fehlerhafte Meldungen bestehen. Je nachdem, ob ein Approved Reporting Mechanismen [ARM] zur Weiterleitung an die Aufsicht genutzt wird, durchläuft die Meldung verschiedene Systeme und unterliegt somit unterschiedlichen Prüfungskriterien. Über diese Instanzen hinweg können über 1000 verschiedene Hinweis- und Fehlercodes zurückgespielt werden. Um eine fristgerechte Abgabe der Meldung gewährleisten zu können, müssen sämtliche Fehlercodes und die Vorgehensweise zur Bereinigung bekannt sein.
Die Ursache für eine fehlerhafte Meldung ist jedoch nicht zwingend eine falsche bzw. unvollständige Eingabe des Kreditinstituts. Es kann zu technischen Störungen bei der Verarbeitung einer Meldung kommen bzw. es werden bei der Prüfung mittels angewandter Validierungsregeln Meldungen als fehlerhaft ausgewiesen, welche es nicht zwingend sein müssen. Die Ursache für eine solche Fehlermeldung nachzuvollziehen und eine Bereinigung durchzuführen, ist für das Kreditinstitut nur schwer möglich und mit einem hohen Zeitaufwand verbunden. Da die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die rechtzeitige Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde in den meisten Fällen im Bereich des Kreditinstituts liegt, lösen genau diese Fehlermeldungen Angst aus, einen mit Bußgeld geahndeten Meldeverstoß verursacht zu haben.
Die BaFin scheint sich in der Kontrolle der Meldungen gerade erst warm zu laufen. Nach der zeitlich stark verzögerten Abarbeitung der ersten Flut an Meldungen werden die Prüfungshandlungen immer schneller und intensiver. Anfängliche Zugeständnisse an die Kreditinstitute, dass nicht alle Vorschriften im Detail geprüft werden, sind nach und nach zurückgenommen worden. Die Aufsicht schafft damit ein stetig steigendes Meldeniveau und setzt die Kreditinstitute unter Druck, dieses einhalten zu können.
Ziel des Kreditinstituts sollte es sein, Fehler vorzubeugen anstatt diese im Nachhinein zu korrigieren. Dieses Ziel ist zu erreichen, indem die Daten der Kunden sowie die Institutsdaten stets gepflegt sind. Um nicht erst während oder nach Geschäftsabschluss festzustellen, dass beispielsweise die nationale Melde-ID nicht vorhanden ist, sollten regelmäßig Auswertungen dieser Daten erstellt und eine entsprechende Bearbeitung stattfinden.
Zudem ist eine intensive Einarbeitung der Händler als auch der Mitarbeitenden im Meldewesen in die Thematik notwendig. Es muss herausgestellt werden, worauf bei den einzelnen Geschäftsarten zu achten ist und welche Felder belegt bzw. nicht belegt werden dürfen.
Sollte es doch zu einer fehlerhaften Meldung gekommen sein, kann ein Katalog mit Erläuterungen zu sämtlichen Fehlercodes eine zügige Bearbeitung fördern. Dieser Katalog muss gepflegt und der jeweils aktuellen Situation angepasst werden.
Fazit
Die Meldung nach Art. 26 MiFIR ist eine weitere Ausbringung der jüngsten Regulatorikwelle und wird nicht die letzte sein. Nach EMIR (2014) und MMSR (2016) werden in Kürze SFTR (2020) und EMIR ReFIT folgen. Dies bedeutet für die Kreditinstitute nicht nur einmalige Investitionen in die Umsetzung der Regulatorikanforderung, zum Beispiel für die Neuanschaffung von Systemen zur Meldeverarbeitung, sondern insbesondere Kosten für Mitarbeiterschulungen und den täglichen Arbeitsaufwand für die Meldeerstellung und -kontrolle. Aufgrund der Menge an Meldungen pro Institut muss zudem ein Programm zur Verfügung stehen, um gezielte Auswertungen vornehmen zu können, beispielsweise nach Fehlermeldungen zu suchen. Nur so kann über die Zeit hinweg ein Überblick über die Datenmenge sichergestellt werden.
Die Zunahme an Meldeverpflichtungen hat ein Gefühl der Überregulierung beim Kunden als auch beim Kreditinstitut erzeugt. Vor allem für kleinere Kreditinstitute ist der tägliche Aufwand kaum noch tragbar. Und viele Institute würden lieber ihre Ressourcen für die Beratung ihrer Kunden nutzen, anstatt für die nachträgliche bürokratische Verschriftlichung eben jener zu sorgen. Die aktuell noch höflichen Schreiben von der Aufsicht, die auf eine falsche Meldung verweisen und die Möglichkeit zur Korrektur bieten, wird es wohl bald nicht mehr geben. Nach zwei Jahren Meldeerfahrungen sollte jedes Haus soweit sein, den Anforderungen zu entsprechen. Und wer dies nicht leisten kann, wird zukünftig mit einem Bußgeld belegt. Es bleibt daher zu hoffen, dass die vermehrte Kritik an der Zunahme der Meldeverpflichtung erhört wird und eine Diskussion über eine Anpassung zur einfacheren Handhabung auslösen kann.
Ansprechpartnerin
Vicky Töppel
Bankfachberaterin